Der Beschwerdeführer war jedoch weder vor dem Eheschutzurteil am 31. Mai 2022 noch offenbar nach diesem gewillt für seine Tochter Unterhaltsbeiträge zu leisten. Aufgrund der mangelhaften finanziellen Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers ist ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Elter-Kind-Beziehung zu seiner Tochter abzusprechen.