Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der Beschwerde – die er weder belegt noch substanziiert – keine Anstrengungen unternommen hat, um seine Tochter in finanzieller Hinsicht zu unterstützen und trotz Verpflichtung durch das Eheschutzurteil bis zum heutigen Zeitpunkt keine Unterhaltsleistungen erbracht hat.