Die Ehefrau des Beschwerdeführers gibt in ihrer E-Mail vom 9. Juli 2022 gegenüber dem MIKA an, sie habe seit dem Entscheid des Bezirksgerichts X. vom 31. Mai 2022, wonach der Beschwerdeführer dem gemeinsamen Kind Fr. 1060.00 zu bezahlen habe, nichts von diesem erhalten (act. 59). Der Beschwerdeführer behauptet sodann im Rahmen seiner Eingabe am 24. August 2022 auch nicht, sich am Unterhalt seiner Tochter zu beteiligen und nimmt in der Folge keine Stellung zu den Angaben seiner Ehefrau vom 9. Juli 2022.