Ferner liess der Beschwerdeführer auch die Behauptungen seiner Ehefrau mit E-Mail vom 9. Juli 2022, wonach er sein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht nicht ausübe, unbestritten. Damit ist eine affektive Beziehung zu seiner Tochter durch den Beschwerdeführer nicht dargetan. Zum heutigen Zeitpunkt ist deshalb viel mehr davon auszugehen, dass nicht das Verhalten der Ehefrau des Beschwerdeführers für die fehlende affektive Beziehung zu seiner Tochter verantwortlich ist, sondern dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Behauptungen – sich nicht um den Aufbau einer affektiven Beziehung zu seiner Tochter bemüht hat.