Die Angaben der Ehefrau erweisen sich insgesamt denn auch als plausibel und mithin als glaubhaft, zumal sich diese in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2021, im Eheschutzgesuch vom 3. März 2022 und im E-Mail vom 9. Juli 2022 im Wesentlichen decken und sich damit durch anhaltende Kontinuität auszeichnen. Demgegenüber begnügt sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben mit pauschalen Angaben ohne auf die konkreten Schritte, die er zum Aufbau einer affektiven Beziehung zu seiner Tochter unternommen hätte, näher einzugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 AIG und § 23 Abs. 1 VRPG verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.