In seiner Stellungnahme vom 24. August 2022 beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die durch das Bezirksgericht X. festgelegte Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung bezüglich seiner Tochter darzulegen (act. 63 ff.). Er macht nicht geltend, dass er sein Besuchsrecht faktisch ausübt und unterlässt es erneut, die konkreten Schritte zum Beziehungsaufbau mit seiner Tochter aufzuzeigen und zu belegen. Des Weiteren verzichtet der Beschwerdeführer, zur E-Mail seiner Ehefrau vom 9. Juli 2022 an das MIKA Stellung zu nehmen.