5.3.6.3.2. Was die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter angeht, ist sowohl auf dessen Angaben im Verlauf des vorliegenden Verfahrens mitsamt den dazu eingereichten Belegen sowie auf die Angaben der Kindsmutter (seiner Ehefrau) abzustellen. Letztere wurde im Oktober 2021 durch das MIKA schriftlich (unter anderem) zur Vater-Tochter-Beziehung befragt (MI-act. 100). Zudem hat sie in ihrem Gesuch um Eheschutz vom 3. März 2022 zuhanden des Bezirksgerichts X. (act. 22 ff.) und in ihrem E- Mail vom 9. Juli 2022 an das MIKA (act. 59 f.) Angaben gemacht, die mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter relevant sind.