5.3.6.3. 5.3.6.3.1. Der Beschwerdeführer hat mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau eine gemeinsame Tochter. Diese ist rund ein Jahr alt (geb. 4. August 2021) und wie ihre Mutter niederlassungsberechtigt (siehe vorne lit. A). Mit Urteil des Bezirksgerichts X. vom 31. Mai 2022 wurde die elterliche Obhut über die Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers zugeteilt und der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet die gemeinsame Tochter jedes erste und dritte Wochenende im Monat an einem halben Tag auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei zur Durchführung des Besuchsrechts eine Beistandschaft errichtet wurde.