berücksichtigt werden, wobei die Verweigerung des weiteren Aufenthalts selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nur dann zulässig ist, wenn sie sich insgesamt als verhältnismässig erweist, mithin ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung besteht. Demgegenüber hat der Ehegatte einer in der Schweiz nur aufenthaltsberechtigten Person (vgl. Art. 44 AIG) nach Auflösung der Ehegemeinschaft selbst bei Bestehen wichtiger persönlicher Gründe, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit.