Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018, Erw. 2.1). Das heisst, der tatsächliche Kontakt muss hinsichtlich seines Umfangs einem üblichen Besuchsrecht entsprechen. Weiter ist von Bedeutung, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315, Erw. 2.5).