Liegt ein wichtiger persönlicher Grund vor, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob sich die betroffene Person tadellos verhalten hat. Bei nicht tadellosem Verhalten ist im Rahmen einer Verhältnismäs - sigkeitsprüfung sodann zu klären, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz trotz wichtigem persönlichen Grund zu verweigern.