und (d) sich der betroffene Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.3.3, und 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; BGE 144 I 91, Erw. 5.2). Bei genauer Betrachtung hält das Bundesgericht damit einzig fest, dass dem betroffenen Elternteil gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG der weitere Aufenthalt auf jeden Fall zu gestatten ist, wenn die Kriterien a–d allesamt - 13 -