5.3.6. 5.3.6.1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde sinngemäss geltend, die familiäre Beziehung zu seiner niederlassungsberechtigten Tochter bilde einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich mache (siehe vorne Erw. 1.2). 5.3.6.2. Ist aus einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen, kann die Beziehung zum in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen, welcher den weiteren Aufenthalt des - 12 -