Über die familiäre Beziehung zu seiner niederlassungsberechtigten Tochter (siehe nachfolgend Erw. 5.3.6) hinaus sind schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ersichtlich oder werden in der Beschwerde vorgebracht. Auch eine besondere kulturelle Einbindung in der Schweiz ist nicht erkennbar. Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration derart stark in der Schweiz verwurzelt wäre, dass infolgedessen ein weiterer Verbleib angezeigt erschiene.