Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens bleibt Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1; vgl. auch Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). 5.2.2. Vorliegend haben die Eheleute von der Heirat in Z. am 3. September 2020 bis längstens im Juni 2021 – mithin während maximal zehn Monaten – in der Schweiz in anrechenbarer ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt (siehe vorne lit. A und C sowie Erw. 3).