4. Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 nicht mehr mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, hat er im heutigen Zeitpunkt auch keinen auf Art. 43 Abs. 1 AIG gestützten Anspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. -8-