klar hervorgeht und der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss anerkennt (act. 15), besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Dies umso weniger, als die Eheleute seit dem 14. Juni 2022 auch gerichtlich getrennt sind (act. 53, 69 ff.). Mit der definitiven Auflösung der ehelichen Gemeinschaft wird der Aufenthalts - zweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.