Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Niederlassungsberechtigten ab dem 25. November 2020 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschlies - sung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegatten haben sich 2021 faktisch getrennt (siehe vorne lit. A und C). Wie aus den Ausführungen der Ehefrau im Eheschutzbegehren vom 3. März 2022 (act. 22 ff.) klar hervorgeht und der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss anerkennt (act. 15), besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung.