1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zum einen habe er sich während seines zweijährigen Aufent - halts in der Schweiz sprachlich wie auch wirtschaftlich erfolgreich integriert. Seine beruflichen Verbindungen im Kosovo hingegen habe er mit der Übersiedlung in die Schweiz vollumfänglich aufgegeben, weshalb eine beruf - liche Wiedereingliederung in seinem Heimatland schwierig wäre.