II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer und seine niederlassungsberechtigte Ehefrau lebten getrennt und von einer Wiederaufnahme der Beziehung sei nicht auszugehen. Damit seien beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden habe, könne er auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen.