Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. August 2022 wurde auf das wiedererwägungsweise eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten und der Beschwerdeführer aufgefordert, zur E-Mail seiner Ehefrau vom 9. Juli 2022 an das MIKA Stellung zu nehmen (act. 81 ff.). In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine entsprechende Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: