dem 14. Juni 2022 gerichtlich getrennt seien (act. 53), wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2022 unter anderem aufgefordert, das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts X. vom 31. Mai 2022 einzureichen und dazu Stellung zu nehmen (act. 57 f.). Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. August 2022 nach und ersuchte wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 62 ff.).