Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. April 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abgelehnt (act. 40 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 50). Nachdem beim Verwaltungsgericht die Meldung der Einwohnerdienste Y. eingegangen war, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit -4-