1. Der angefochtene Entscheid vom 1. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die erteilte Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu verlängern und auf eine Ausweisung sei zu verzichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4. Unter Kosten – und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.