Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Am 3. März 2022 liess die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht X. ein Eheschutzverfahren einleiten (act. 17, 22 ff.). Im Eheschutzbegehren gab sie an, der Beschwerdeführer und sie lebten seit dem 16. Mai 2021 getrennt, wobei sie bereits seit Januar 2021 separate Schlafzimmer gehabt hätten (act. 25, 27, 29). C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.):