B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 12. November 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MIact. 120 ff.). Am 11. Februar 2022 meldete die Gemeinde Y. dem MIKA den Zuzug des Beschwerdeführers (MI-act. 148 f.). Die Vorinstanz erliess am 1. März 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.