Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.129 / ba / we ZEMIS [***]; (E.2021.137) Art. 71 Urteil vom 21. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Ahmeti Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 1. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Nachdem sich der Beschwerdeführer offenbar ab März 2020 wiederholt mit Besuchervisa in der Schweiz aufgehalten hatte, reiste er am 3. September 2020 erneut in die Schweiz ein und heiratete gleichentags in Z. die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Kosovarin B. (geb. 1982; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2, 38, 40 f., 73 ff., 80 ff., 88). In der Folge erteilte ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 25. November 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau, welche bis zum 30. September 2021 gültig war (MI-act. 88). Die Ehefrau des Beschwerdeführers setzte das MIKA am 18. Mai 2021 darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer und sie getrennt seien und er nicht mehr in ihrer Wohnung lebe (MI-act. 90, 93). Den Meldeverhältnis- sen nach erfolgte die Trennung per 31. Januar 2021 (MI-act. 92). Am 4. August 2021 kam die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt (MI-act. 136 ff.), welche wie ihre Mutter nie- derlassungsberechtigt ist. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 gewährte das MIKA dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung (MI-act. 101 f.). Dieser nahm mit Schrei- ben vom 29. Oktober 2021 Stellung. Dabei gab er an, er wohne seit Juni 2021 nicht mehr mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt und lebe "seit Ende xx 2021" von ihr getrennt (MI-act. 105). Am 12. November 2021 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. September 2021 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers und wies diesen unter Ansetzung einer 30-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 111 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 12. November 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI- act. 120 ff.). Am 11. Februar 2022 meldete die Gemeinde Y. dem MIKA den Zuzug des Beschwerdeführers (MI-act. 148 f.). Die Vorinstanz erliess am 1. März 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Am 3. März 2022 liess die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht X. ein Eheschutzverfahren einleiten (act. 17, 22 ff.). Im Eheschutzbegehren gab sie an, der Beschwerdeführer und sie lebten seit dem 16. Mai 2021 getrennt, wobei sie bereits seit Januar 2021 separate Schlafzimmer gehabt hätten (act. 25, 27, 29). C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. März 2022 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid vom 1. März 2022 sei vollumfänglich aufzu- heben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die erteilte Aufenthaltsbewilligung ordnungs- gemäss zu verlängern und auf eine Ausweisung sei zu verzichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4. Unter Kosten – und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. April 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mangels nach- gewiesener Bedürftigkeit abgelehnt (act. 40 ff.). Nach Eingang des Kosten- vorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, be- antragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 50). Nachdem beim Verwaltungsgericht die Meldung der Einwohnerdienste Y. eingegangen war, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit -4- dem 14. Juni 2022 gerichtlich getrennt seien (act. 53), wurde der Be- schwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2022 unter anderem aufgefordert, das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts X. vom 31. Mai 2022 einzureichen und dazu Stellung zu nehmen (act. 57 f.). Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. August 2022 nach und ersuchte wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 62 ff.). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. August 2022 wurde auf das wiedererwägungsweise eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten und der Beschwerdeführer aufgefordert, zur E-Mail seiner Ehefrau vom 9. Juli 2022 an das MIKA Stel- lung zu nehmen (act. 81 ff.). In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine entsprechende Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die ab- gelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. -5- 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best - immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: M ARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerde- führer und seine niederlassungsberechtigte Ehefrau lebten getrennt und von einer Wiederaufnahme der Beziehung sei nicht auszugehen. Damit seien beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre be- standen habe, könne er auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch ge- stützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Dazu führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner niederlassungsberechtigten Tochter sei – unter Berücksichtigung der affektiven und der wirtschaftlichen Komponente – insgesamt nicht der- gestalt, dass deswegen von einem wichtigen persönlichen Grund auszu- gehen sei, der den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würde. Auch ein schwerwiegender persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers seien zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; -6- SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung. Zum einen habe er sich während seines zweijährigen Aufent - halts in der Schweiz sprachlich wie auch wirtschaftlich erfolgreich integriert. Seine beruflichen Verbindungen im Kosovo hingegen habe er mit der Über- siedlung in die Schweiz vollumfänglich aufgegeben, weshalb eine beruf - liche Wiedereingliederung in seinem Heimatland schwierig wäre. Zum anderen würde eine Ausreise aus der Schweiz die Aufnahme einer Be- ziehung mit seiner Tochter verunmöglichen und er wäre auch nicht in der Lage, Unterhaltszahlungen für diese zu leisten. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs - erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich -7- nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn die betroffene Person einen Anspruch auf Er- teilung einer Bewilligung hat oder ihr ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person gestützt auf eine An- spruchs- oder Ermessensbestimmung eine Bewilligung zusteht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.3, ein- gehend zum Ganzen WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Niederlassungsberechtigten ab dem 25. November 2020 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschlies - sung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthalts- zweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung. Die Ehegatten haben sich 2021 faktisch getrennt (siehe vorne lit. A und C). Wie aus den Ausführungen der Ehefrau im Eheschutzbe- gehren vom 3. März 2022 (act. 22 ff.) klar hervorgeht und der Beschwerde- führer in der Beschwerde sinngemäss anerkennt (act. 15), besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Dies umso weniger, als die Eheleute seit dem 14. Juni 2022 auch gerichtlich getrennt sind (act. 53, 69 ff.). Mit der definitiven Auflösung der ehelichen Gemeinschaft wird der Aufenthalts - zweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungs- grund vorliegt. Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Auf - enthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, oder ob die ermes- sensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. 2.3). 4. Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 nicht mehr mit seiner nieder- lassungsberechtigten Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, hat er im heutigen Zeit- punkt auch keinen auf Art. 43 Abs. 1 AIG gestützten Anspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. -8- 5. 5.1. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 43 AIG über eine abgeleitete Aufent- haltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilli- gung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 5.2. 5.2.1. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. M ARC SPESCHA, in: M ARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens bleibt Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1; vgl. auch Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Ok- tober 2007 [VZAE; SR 142.201]). 5.2.2. Vorliegend haben die Eheleute von der Heirat in Z. am 3. September 2020 bis längstens im Juni 2021 – mithin während maximal zehn Monaten – in der Schweiz in anrechenbarer ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt (siehe vorne lit. A und C sowie Erw. 3). 5.2.3. Damit ist beim Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der dreijäh- rigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Ver- längerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kommt folglich nicht in Be- tracht. 5.3. 5.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machen. -9- 5.3.2. 5.3.2.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen – namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem an- wesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nach- gezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (ein- gehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1). 5.3.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufent - haltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerver- weis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - 10 - - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefall- begründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlän- gerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlän- gern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 5.3.3. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung zukommt, weil wichtige persönliche Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorliegen, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. ob ihm durch seine Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfährt. Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe müssen einen Bezug zur ge- scheiterten Ehe aufweisen. 5.3.4. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen ge - schlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre (act. 5). Sol- ches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.3.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefähr- dung seiner sozialen Wiedereingliederung im Kosovo zu verneinen (act. 6). Der Beschwerdeführer hält sich seit gut zwei Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne lit. A). Soweit aus den Akten ersichtlich, ist er seit Mai 2021 im Vollzeitpensum bei einem Gipsergeschäft beschäftigt (act. 36 f.; MI- act. 141), welches gemäss den Angaben seiner Ehefrau im Eheschutzver- fahren seinem Cousin gehört (act. 26), und bestreitet damit offenbar seinen - 11 - Lebensunterhalt. Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise, wo- nach er sich verschuldet oder Sozialhilfe bezogen hätte. Eine seiner Auf - enthaltsdauer angemessene sprachliche Integration kann dem Beschwer- deführer hingegen nicht attestiert werden. Aus der bei den Akten liegenden Rechnung der Migros-Klubschule für einen Intensivkurs "Deutsch An- fänger/innen" vom 3. September 2020 – dem Tag seiner Einreise in die Schweiz (MI-act. 68) – geht weder hervor, ob der Beschwerdeführer den Kurs tatsächlich absolviert, noch ob er ein entsprechendes Sprachniveau erreicht hat. Obwohl ihm dies bereits im vorinstanzlichen Einspracheent - scheid vorgehalten wurde (act. 6), finden sich auch in der Beschwerde keine substanziierten Angaben, geschweige denn Belege, betreffend die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. act. 17). Über die fa- miliäre Beziehung zu seiner niederlassungsberechtigten Tochter (siehe nachfolgend Erw. 5.3.6) hinaus sind schliesslich keine konkreten Anhalts- punkte für besonders enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ersichtlich oder werden in der Beschwerde vorgebracht. Auch eine besondere kulturelle Einbindung in der Schweiz ist nicht erkennbar. Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration derart stark in der Schweiz ver- wurzelt wäre, dass infolgedessen ein weiterer Verbleib angezeigt er- schiene. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliede- rung des Beschwerdeführers – der gemäss Beschwerde gesund ist (act. 17) und, soweit aus den Akten ersichtlich, im Kosovo aufwuchs und seine prägenden Jugendjahre dort verbrachte – bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. Mit seinen Vorbringen in der Be- schwerde – er habe seine beruflichen Verbindungen im Kosovo abgebro- chen, weshalb ihm eine berufliche Wiedereingliederung schwerfallen würde (act. 17) – vermag der Beschwerdeführer eine entsprechende Ge- fährdung denn auch nicht annähernd rechtsgenügend darzutun. 5.3.6. 5.3.6.1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde sinngemäss geltend, die familiäre Beziehung zu seiner niederlassungsberechtigten Tochter bilde einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich mache (siehe vorne Erw. 1.2). 5.3.6.2. Ist aus einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft ein gemein- sames Kind hervorgegangen, kann die Beziehung zum in der Schweiz an- wesenheitsberechtigten Kind einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen, welcher den weiteren Aufenthalt des - 12 - ausländischen Elternteils in der Schweiz erforderlich macht (Urteil des Bun- desgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). Ein faktisch nicht obhutsinhabender Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihm ge- richtlich eingeräumten oder zwischen den Eltern vereinbarten Besuchs - rechts pflegen. Zu dessen Wahrnehmung ist gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts, welche im Rahmen von Art. 8 EMRK mit Blick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung entwickelt wurde, ein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz in der Regel nicht erforderlich. Vielmehr ist grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht – unter entsprechender Ausgestaltung der Modalitäten – im Rahmen von Kurz- aufenthalten sowie mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel vom Ausland her ausgeübt werden kann. Daran ändert auch nichts, wenn der faktisch nicht obhutsinhabende Elternteil über das (gemeinsame) Sorgerecht ver- fügt, was seit dem 1. Juli 2014 gemäss Art. 296 Abs. 2 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) den ge- setzlichen Regelfall darstellt. Ob mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG gleichwohl von einer härtefallbegründenden Elter-Kind-Beziehung auszugehen ist, muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt wer- den. Dabei ist das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und völkerrechts- konform auszulegen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.3.1 f.; betr. gemeinsames Sorgerecht Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2021 vom 27. Juli 2021, Erw. 3.1 am Schluss). Konkret hält das Bundesgericht dazu in Anlehnung an seine Recht- sprechung zum umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK fest, dass das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib in der Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft zwecks Wahrneh- mung des Besuchsrechts mit dem anwesenheitsberechtigen gemeinsamen Kind das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik regel- mässig dann zu überwiegen vermag, wenn zwischen dem betroffenen Elternteil und dem Kind eine (a) in affektiver und (b) in wirtschaftlicher Hin- sicht enge Beziehung besteht, (c) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen der betroffene Elternteil ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und (d) sich der betroffene Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.3.3, und 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; BGE 144 I 91, Erw. 5.2). Bei genauer Betrachtung hält das Bundesgericht damit einzig fest, dass dem betroffenen Elternteil gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG der weitere Aufenthalt auf jeden Fall zu gestatten ist, wenn die Kriterien a–d allesamt - 13 - erfüllt sind. Dies ist soweit unproblematisch. Den Umkehrschluss zu ziehen und den weiteren Aufenthalt zu verweigern, wenn eine der Voraus - setzungen nicht erfüllt ist, geht jedoch nicht an. Vielmehr ist in diesen Fällen in einem ersten Schritt zu klären, wie der unbestimmte Rechtsbegriff "wich- tige persönliche Gründe [, die] einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen" mit Blick auf die Beziehung zwischen einem aus - reisepflichtigen Elternteil und in der Schweiz verbleibenden Kindern auszu- legen ist, da die Pflege der Elter-Kind-Beziehung nur noch vom Ausland her erfolgen kann. Liegt ein wichtiger persönlicher Grund vor, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob sich die betroffene Person tadellos verhal- ten hat. Bei nicht tadellosem Verhalten ist im Rahmen einer Verhältnismäs - sigkeitsprüfung sodann zu klären, ob ein überwiegendes öffentliches Inte- resse daran besteht, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz trotz wich- tigem persönlichen Grund zu verweigern. Bei der Beurteilung, ob einem Elternteil aufgrund der Beziehung zum an- wesenheitsberechtigen Kind der weitere Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten ist, ist dem Kindswohl Rechnung zu tragen und namentlich das grundlegende Interesse des Kindes zu berücksich- tigen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Urteil des Bundesge- richts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; BGE 144 I 91, Erw. 5.2; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f.). In Bezug auf die genannten Kriterien a–d ist im Einzelnen Folgendes fest- zuhalten: a) Das Erfordernis der engen affektiven Beziehung ist im Anwendungs- bereich von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG mit Blick auf die Elter-Kind-Be- ziehung das zentrale Element bei der Beurteilung, ob ein wichtiger per- sönlicher Grund den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Besteht keine enge affektive Beziehung, liegt mit Blick auf die Elter-Kind-Beziehung auch kein wichtiger persönlicher Grund vor. Eine enge affektive Beziehung ist grundsätzlich als gegeben zu betrachten, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Mass- stab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.4.1). Die migrations- rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts beziffert ein übliches Besuchsrecht – für die Westschweiz – auf "jedes zweite Wochenende und zwei Wochen während der Hälfte der Ferien" (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.1). In einem Deutschschweizer (Aargauer) Fall, in welchem der wegzuweisende Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem drei- jährigen, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind geltend - 14 - machte, bezifferte das Gericht ein übliches Besuchsrecht sodann auf "mindestens jedes zweite Wochenende" (Urteil des Bundesgerichts 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022, Erw. 4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.4.1). Die zivilgerichtliche Praxis in der deutschsprachigen Schweiz tendiert in diesbezüglich strittigen Fällen zu einem Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sowie zwei bis drei Ferienwochen bei Schul- kindern bzw. zu einem Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Mo- nat bei Kleinkindern (INGEBORG SCHWENZER/M ICHELLE COTTIER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N. 15 zu Art. 273 mit Hinwei- sen). Aus migrationsrechtlicher Sicht massgebend ist jeweils das tat- sächlich ausgeübte Besuchsrecht und nicht allein die formelle Trag- weite der gerichtlichen Anordnungen bzw. der Abmachungen der Eltern hinsichtlich Obhut und Besuchsrecht oder gar die elterliche Sorge, welche heute regelhaft beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt wird (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018, Erw. 2.1). Das heisst, der tat- sächliche Kontakt muss hinsichtlich seines Umfangs einem üblichen Besuchsrecht entsprechen. Weiter ist von Bedeutung, dass das Be- suchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315, Erw. 2.5). b) Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Elter-Kind-Beziehung liegt jeden- falls dann vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Dabei können neben den Geld- auch tatsächlich erbrachte Natural- leistungen (insbesondere Betreuungsleistungen) eine wesentliche Rolle spielen (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018, Erw. 2.1). Kommt ein Elternteil seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Kind in vorwerfbarer Weise nicht nach, ist ihm eine enge Elter-Kind- Beziehung in der Regel abzusprechen und besteht mit Blick auf die Elter-Kind-Beziehung regelmässig auch kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. c) Die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts vom Heimatland aus muss konkret geprüft werden, namentlich unter Berücksichtigung des Alters der involvierten Personen, der zur Verfügung stehenden finan- ziellen Mittel, Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie der geo- graphischen Distanz. Es darf sich nicht um eine lediglich theoretische Möglichkeit handeln (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.3). Besteht keine hinrei- chend enge affektive Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind, liegt unabhängig von der Distanz zwischen dem Heimatland des Elternteils und der Schweiz auch kein wichtiger persönlicher Grund vor, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen - 15 - würde. Besteht aber eine hinreichend enge affektive und wirtschaft- liche Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind, ist demgegen- über in der Regel unabhängig von der Distanz zwischen dem Heimat- land des Elternteils und der Schweiz von einem wichtigen persönlichen Grund auszugehen, der den weiteren Aufenthalt erforderlich macht, da nur so dem Kindswohl gebührend Rechnung getragen wird. Als nicht notwendig kann sich der weitere Aufenthalt in der Schweiz allenfalls dann erweisen, wenn die Elter-Kind-Beziehung problemlos vom nahen Ausland aus weitergeführt werden kann. Mit Blick auf die Distanz ist von einem wichtigen persönlichen Grund, der den weiteren Aufenthalt erforderlich macht, zudem dann auszugehen, wenn einzig in affektiver Hinsicht eine hinreichend enge Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind besteht, diese aber unter Berücksichtigung des Alters der involvierten Personen, der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie der geographischen Distanz nicht mehr gepflegt werden könnte. d) Ein tadelloses Verhalten ist dem ausländischen Elternteil mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu attestieren, wenn dieser während seines Aufenthalts in der Schweiz die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt hat (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.4). Allerdings ist das Kriterium des tadellosen Verhaltens von der Frage, ob ein wichtiger persönlicher Grund den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht und damit ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (oder auch Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE) vorliegt, zu trennen. Ist – z.B. aufgrund der Beziehung zum gemein- samen Kind – ein nachehelicher Härtefall zu bejahen, vermag daran auch eine allfällige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die betroffene ausländische Person nichts zu ändern. Eine solche kommt vielmehr erst zum Tragen, wenn es darum geht, ob dem Ausländer oder der Ausländerin aufgrund des festgestellten Här- tefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern ist (vgl. vorne Erw. 5.3.2.2 betr. die Härtefallkriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE). Tadelloses Verhalten stellt sodann keine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nach- ehelichen Härtefalls dar. Liegt ein wichtiger persönlicher Grund vor und hat sich die betroffene Person zudem weitgehend tadellos verhalten, ist die Aufenthaltsbewilligung regelmässig zu erteilen. Hat sich die be- troffene Person demgegenüber nicht tadellos verhalten, ist zu prüfen, ob trotz Vorliegens eines Härtefalls der weitere Aufenthalt aufgrund des nicht tadellosen Verhaltens verwehrt werden darf: Bestehen beim Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers oder einer Person - 16 - mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 42 bzw. 43 AIG) nach Auflö- sung der Ehegemeinschaft wichtige persönliche Gründe, die den wei- teren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, hat der Ehegatte einen Anspruch auf Erteilung einer neuen (eigenständigen) Aufent- haltsbewilligung und deren Verlängerung (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn der Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG er- loschen ist. Im Zusammenhang mit nicht tadellosem Verhalten steht dabei Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG im Vordergrund, wonach der Anspruch bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG erlischt. Ein allfällig nicht tadelloses Verhalten im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung kann demzufolge lediglich im Rah- men von (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m.) Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG be- rücksichtigt werden, wobei die Verweigerung des weiteren Aufenthalts selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nur dann zulässig ist, wenn sie sich insgesamt als verhältnismässig erweist, mithin ein über- wiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung be- steht. Demgegenüber hat der Ehegatte einer in der Schweiz nur auf- enthaltsberechtigten Person (vgl. Art. 44 AIG) nach Auflösung der Ehe- gemeinschaft selbst bei Bestehen wichtiger persönlicher Gründe, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Vielmehr kommt bei dieser Konstellation bloss die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE in Betracht. Für eine Bewilligungsverweigerung muss folg- lich kein Widerrufsgrund vorliegen, sondern ist lediglich zu prüfen, ob sich die Verweigerung des weiteren Aufenthalts insgesamt als verhält- nismässig erweist. 5.3.6.3. 5.3.6.3.1. Der Beschwerdeführer hat mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau eine gemeinsame Tochter. Diese ist rund ein Jahr alt (geb. 4. August 2021) und wie ihre Mutter niederlassungsberechtigt (siehe vorne lit. A). Mit Urteil des Bezirksgerichts X. vom 31. Mai 2022 wurde die elterliche Obhut über die Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers zugeteilt und der Be- schwerdeführer berechtigt und verpflichtet die gemeinsame Tochter jedes erste und dritte Wochenende im Monat an einem halben Tag auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei zur Durchführung des Besuchsrechts eine Beistandschaft errichtet wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet seiner Ehefrau an den Unterhalt der gemein- samen Tochter rückwirkend monatlich ab dem 4. August 2021 Fr. 1'060.00 zu bezahlen (act. 69 ff.). Die Ehegatten sind mittlerweile gerichtlich ge- trennt (act. 53). - 17 - Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Beziehung des rechtlich und faktisch nicht obhutsinhabenden Beschwerdeführers zu seiner Tochter – namentlich mit Blick auf ihre Intensität in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht – einen wichtigen persönlichen Grund darstellt, der seinen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Sollte dies zu bejahen sein, hätte der Beschwerdeführer – vorbehaltlich allfälliger Erlöschens- gründe – einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). 5.3.6.3.2. Was die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter an- geht, ist sowohl auf dessen Angaben im Verlauf des vorliegenden Verfah- rens mitsamt den dazu eingereichten Belegen sowie auf die Angaben der Kindsmutter (seiner Ehefrau) abzustellen. Letztere wurde im Oktober 2021 durch das MIKA schriftlich (unter anderem) zur Vater-Tochter-Beziehung befragt (MI-act. 100). Zudem hat sie in ihrem Gesuch um Eheschutz vom 3. März 2022 zuhanden des Bezirksgerichts X. (act. 22 ff.) und in ihrem E- Mail vom 9. Juli 2022 an das MIKA (act. 59 f.) Angaben gemacht, die mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter relevant sind. Auf direkte schriftliche Anfrage des MIKA hin gab die Ehefrau des Be- schwerdeführers am 14. Oktober 2021 unter anderem an, der Beschwer- deführer habe die gemeinsame Tochter erst einmal, am 22. August 2021, besucht (MI-act. 100). Demgegenüber monierte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vom 13. Dezember 2021, seine Ehefrau ver- wehre ihm die Pflege einer Vater-Tochter-Beziehung und er habe seine Tochter nur wenige Male sehen können. Ihm sei ein grosses Anliegen, eine normale Beziehung mit seiner Tochter führen zu können und dazu sei der regelmässige persönliche Kontakt zwingend (MI-act. 124). Aufgrund dieser Aktenlage stellte die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 1. März 2022 fest, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Be- mühungen unter anderem im Hinblick auf die Kontaktpflege zu seiner Toch- ter lediglich pauschal schildere und diese nicht konkret zu belegen ver- möge. Trotz der behaupteten Weigerungshaltung der Kindsmutter (seiner Ehefrau) hätte er sich beispielsweise um ein kindesschutzrechtliches Ver- fahren kümmern und insbesondere die Regelung eines Besuchsrechts be- antragen können. Eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht zur Tochter könne somit verneint werden (act. 7). Derweil betonte seine Ehefrau im Gesuch um Eheschutz vom 3. März 2022 zuhanden des Bezirksgerichts X. erneut, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter erst einmal, am 22. August 2021, besucht habe (act. 26, 28). Am 4. September 2021, um 10.20 Uhr, habe er über - 18 - WhatsApp einen Besuch bei seiner Tochter angekündigt und sei daraufhin nicht erschienen (act. 26). Die gesamte Erziehung und Pflege der Tochter erfolge durch sie selbst und mithilfe ihrer Familie (act. 28). Der Beschwer- deführer sei nicht erreichbar, um wichtige Angelegenheiten der Tochter zu besprechen und habe zu keinem Zeitpunkt versucht, eine Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen (act. 28). In seiner Beschwerde vom 31. März 2022 führt der Beschwerdeführer aus, sich um eine normale Vater-Tochter- Beziehung zu bemühen, was bislang von seiner Ehefrau verunmöglicht worden sei (act. 17) und hält fest, dass seine Ehefrau ihm die Kontaktauf- nahme verbiete und weder auf Anrufe noch auf WhatsApp-Nachrichten reagiere (act. 17) – ohne jedoch entsprechende Belege einzureichen. Fer- ner habe er auf die Einleitung rechtlicher Schritte verzichtet, da seine Ehe- frau die Einleitung eines Eheschutzverfahrens unter Beizug eines Rechts- vertreters angekündigt habe. Er werde im Rahmen dieses Verfahrens ein übliches Besuchsrecht und die Einsetzung eines Beistands beantragen (act. 17). Die im Rahmen des Eheschutzverfahrens vorgebrachten Be- hauptungen seiner Ehefrau bestreite er alle vollumfänglich vehement. Tat- sache sei, dass er alles getan habe, um die Beziehung zu retten (act. 18). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht näher auf die einzelnen Aussagen seiner Ehefrau zur Vater-Tochter-Beziehung ein. In der Folge gelangt die Ehefrau des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 9. Juli 2022 unaufgefordert an das MIKA und gibt im Wesentlichen dasselbe über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter wie bisher an (act. 59). Er habe seine Tochter einmal und seither nicht mehr besucht und übe die mit Entscheid vom 31. Mai 2022 durch das Bezirks- gericht X. angeordneten Besuche nicht aus (act. 59). In seiner Stel- lungnahme vom 24. August 2022 beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die durch das Bezirksgericht X. festgelegte Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung bezüglich seiner Tochter darzule- gen (act. 63 ff.). Er macht nicht geltend, dass er sein Besuchsrecht faktisch ausübt und unterlässt es erneut, die konkreten Schritte zum Beziehungs- aufbau mit seiner Tochter aufzuzeigen und zu belegen. Des Weiteren ver- zichtet der Beschwerdeführer, zur E-Mail seiner Ehefrau vom 9. Juli 2022 an das MIKA Stellung zu nehmen. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine affektive Be- ziehung zu seiner Tochter nachzuweisen. Insgesamt ist deshalb – wie be- reits durch die Vorinstanz für den Zeitpunkt des Einspracheentscheids fest- gestellt – auch im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass keine affek- tive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter be- steht. Dass der Beschwerdeführer durch das Bezirksgerichts X. berechtigt und verpflichtet wurde, seine Tochter zu besuchen, reicht nicht aus, um das - 19 - Vorliegen einer affektiven Beziehung zu begründen. Eine faktische Be- suchsausübung macht der Beschwerdeführer nicht geltend und reicht auch keine entsprechenden Belege ein. Nachdem der Beschwerdeführer seit der Geburt seiner Tochter im August 2021 keine Betreuungsverantwortung für diese übernommen hat, hat er sich massgeblich selbst vorzuwerfen, dass keine affektive Beziehung besteht. Die Angaben der Ehefrau erweisen sich insgesamt denn auch als plausibel und mithin als glaubhaft, zumal sich diese in ihrem Schreiben vom 14. Ok- tober 2021, im Eheschutzgesuch vom 3. März 2022 und im E-Mail vom 9. Juli 2022 im Wesentlichen decken und sich damit durch anhaltende Kon- tinuität auszeichnen. Demgegenüber begnügt sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben mit pauschalen Angaben ohne auf die konkreten Schritte, die er zum Aufbau einer affektiven Beziehung zu seiner Tochter unternommen hätte, näher einzugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 AIG und § 23 Abs. 1 VRPG verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Nach- dem bereits die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Bemühungen hinsichtlich der Kontaktpflege zu seiner Tochter lediglich pauschal geschildert und nicht konkret zu belegen ver- mochte (act. 7), bleiben seine entsprechenden Behauptungen auch in seiner Beschwerde vom 31. März 2022 unbelegt. Ferner liess der Be- schwerdeführer auch die Behauptungen seiner Ehefrau mit E-Mail vom 9. Juli 2022, wonach er sein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht nicht ausübe, unbestritten. Damit ist eine affektive Beziehung zu seiner Tochter durch den Beschwerdeführer nicht dargetan. Zum heutigen Zeitpunkt ist deshalb viel mehr davon auszugehen, dass nicht das Verhalten der Ehefrau des Beschwerdeführers für die fehlende affektive Beziehung zu seiner Tochter verantwortlich ist, sondern dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Behauptungen – sich nicht um den Aufbau einer affektiven Beziehung zu seiner Tochter bemüht hat. 5.3.6.3.3. Auch in Bezug auf die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Tochter gehen die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Ehefrau auseinander. Im Rahmen seiner Einsprache vom 13. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, seine Ehefrau verweigere die Annahme der durch ihn angebotenen Unterhaltszahlungen (MI-act. 124, 125). Er sei gewillt, seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachzukommen, und es sei ihm aufgrund seines Einkommens problemlos möglich, für seine Frau und die gemeinsame Tochter aufzukommen (MI- act. 124, 125). Auf der anderen Seite monierte seine Ehefrau im Schreiben vom 14. Oktober 2021 an das MIKA, dass der Beschwerdeführer sich nicht am Unterhalt der gemeinsamen Tochter beteilige und beantragte im Ge- - 20 - such um Eheschutz vom 3. März 2022 denn auch rückwirkend ab getrenn- ter Wohnsitznahme Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter (act. 23). Der mit den genannten Angaben bediente Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 31. März 2022 lediglich fest, die Behauptungen seiner Ehefrau allesamt zu bestreiten und geht nicht näher darauf ein (act. 18). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gibt in ihrer E-Mail vom 9. Juli 2022 gegenüber dem MIKA an, sie habe seit dem Entscheid des Bezirksgerichts X. vom 31. Mai 2022, wonach der Beschwerdeführer dem gemeinsamen Kind Fr. 1060.00 zu bezahlen habe, nichts von diesem erhalten (act. 59). Der Beschwerdeführer behauptet sodann im Rahmen seiner Eingabe am 24. August 2022 auch nicht, sich am Unterhalt seiner Tochter zu beteiligen und nimmt in der Folge keine Stellung zu den Angaben seiner Ehefrau vom 9. Juli 2022. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der Beschwerde – die er weder belegt noch substanziiert – keine Anstrengungen unternommen hat, um seine Tochter in finanzieller Hinsicht zu unterstützen und trotz Verpflichtung durch das Eheschutzurteil bis zum heutigen Zeitpunkt keine Unterhaltsleistungen er- bracht hat. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen finan- ziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter seit deren Geburt in vor- werfbarer Weise nicht nachgekommen ist und insbesondere auch im heu- tigen Zeitpunkt nicht nachkommt. Für eine hinreichend enge wirtschaftliche Beziehung ist nicht nur entscheidend, dass ein Elternteil im Rahmen des Zumutbaren die behördlich festgelegten Unterhaltszahlungen leistet, son- dern dass er aus eigenem Antrieb dafür besorgt ist, seinen Unterhaltsver- pflichtungen gegenüber seinem Kind nachzukommen und so seine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Kind manifestiert. Der Beschwerde- führer war jedoch weder vor dem Eheschutzurteil am 31. Mai 2022 noch offenbar nach diesem gewillt für seine Tochter Unterhaltsbeiträge zu leisten. Aufgrund der mangelhaften finanziellen Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers ist ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Elter-Kind-Beziehung zu seiner Tochter abzusprechen. 5.3.6.3.4. Da dem Beschwerdeführer weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hin- sicht eine Beziehung, geschweige denn eine enge Beziehung, zu seiner Tochter attestiert werden kann, erübrigen sich nähere Ausführungen zur Besuchsausübung vom Heimatland aus (vgl. vorne Erw. 5.3.6.2). Der guten Ordnung halber ist für den Fall, dass der Beschwerdeführer die ge- mäss eigenen Angaben angestrebte Vater-Tochter-Beziehung in Zukunft tatsächlich aufnehmen sollte, gleichwohl Folgendes festzuhalten: Gemäss - 21 - Praxis des Bundesgerichts ist es einem Elternteil wie dem Beschwerdefüh- rer möglich und zumutbar, unter Anpassung des Besuchsrechts die Be- ziehung zu seiner Tochter vom Kosovo her aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 6.2 betr. Besuchsrechtsausübung von Serbien her). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass eine Besuchsrechtsausübung aus dem Kosovo den Beschwerdefüh- rer vor erhebliche Schwierigkeiten stellen dürfte. Dies auch aufgrund seines offensichtlich schlechten Verhältnisses zur Kindsmutter und, mit Blick auf das Alter seiner Tochter, insbesondere in den ersten Jahren. Mit zuneh- mendem Alter der Tochter dürfte sich der besuchsweise Kontakt verein- fachen und dürften zudem auch vermehrt Kontakte über die modernen Kommunikationsmittel möglich sein. 5.3.6.3.5. Gesamthaft betrachtet erscheint nach dem Gesagten die Beziehung des faktisch nicht obhutsinhabenden Beschwerdeführers zu seiner Tochter – mangels affektiver Beziehung – nicht als wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Dies umso weniger, als es auch an einer wirtschaftlichen Beziehung fehlt und die Distanz zwischen dem Hei- matland des Beschwerdeführers und der Schweiz einer Besuchsrechtsaus- übung vom Ausland her nicht entgegensteht. Mithin führen auch die fami- liären Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht dazu, dass bei ihm ein nachehelicher Härtefall vorläge. Eine andere Beurteilung ergibt sich na- mentlich auch mit Blick auf das Kindswohl nicht. 5.3.7. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 5.3.8. Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine wichtigen persön- lichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 6. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 8). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, - 22 - liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe bzw. dem daraus hervorgegangenen Kind auf das Bestehen einer solchen Härtefall- situation hindeuten würden. 7. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass sich die Nichtverlän- gerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als begründet erweist, dieser keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat und auch keine konkrete Grundlage für eine ermessensweise Bewilligungs- erteilung vorliegt. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen (vgl. zum Ganzen vorne Erw. 2.3). 8. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migra - tionsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. 4), weder ein nachehelicher Härte- fall (Erw. 5) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. 6). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darle- gung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. - 23 - 9. Zu prüfen ist weiter, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Be- schwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im We- sentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Fa- milienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit unter- sagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird, bzw. wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat. Wie vorstehend dargelegt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Tochter weder eine affektive noch eine wirt- schaftliche Beziehung (Erw. 5.3.6.3.2 f.). Entsprechend tangieren die gegen ihn verfügten aufenthaltsbeendenden Massnahmen das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Tochter nicht. Sodann hält sich der Beschwerdeführer seit rund zwei Jah- ren in der Schweiz auf und ist seine währenddessen erfolgte Integration insgesamt als eher mangelhaft zu qualifizieren (siehe vorne Erw. 5.3.5). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die aufenthaltsbeendenden Massnahmen auch sein geschütztes Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht tangieren (act. 9). Läge entgegen dem Gesagten ein Eingriff ins geschützte Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Tochter und/oder ins geschützte Privatleben des Beschwerdeführers vor, wäre dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfer- tigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 8). Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des ge- schützten Familienlebens noch hinsichtlich des geschützten Privatlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Auf- enthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 10. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 10). Der Be- schwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshin- dernisse geltend. - 24 - 11. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Der Beschwerdeführer offeriert in seiner Beschwerde eine Parteibefragung sowie den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksge- richt X. als Beweis (act. 21). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweis- würdigung auf eine Parteibefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Be- weise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht not- wendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage des Beschwerdeführers vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheb- lichen Sachverhalts, welche die Durchführung einer Parteibefragung oder die Abnahme sonstiger zusätzlicher Beweise erforderlich erscheinen lassen würden. Dies gilt insbesondere auch für den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens, zumal dem anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 5. Juli 2022 explizit Gelegenheit gegeben wurde, den Sachverhalt zu ergänzen und namentlich allfällige relevante Unter- lagen aus dem Eheschutzverfahren einzureichen (act. 57 f.), was dieser in der Folge tat. Dass sich die Sachlage aufgrund eines der offerierten Be- weise anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist somit nicht ersichtlich. Überdies be- steht kein auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch der Anspruch auf rechtliches Ge- hör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ein (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, Erw. 2.3 mit Hinweis). Auf die Durch- führung einer Parteibefragung sowie den Beizug der Akten des Eheschutz- verfahrens vor dem Bezirksgericht X. wird daher verzichtet. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 25 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 374.00, gesamthaft Fr. 1'574.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes - recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. - 26 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 21. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Ahmeti