2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats (RRB Nr. 2022-000152) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Auf die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid (RRB Nr. 2022- 000153) wird nicht eingetreten. - 16 - 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 307.00, gesamthaft Fr. 2'807.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt.