Ergänzend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zur Unterschutzstellung des Gebäudes Stellung nehmen kann. Es kann aber immerhin festgehalten werden, dass die Vorinstanz die betreffenden Einwände der Beschwerdeführer – trotz fehlender formeller Beschwer – aufgenommen und in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsinstanz abgehandelt hat. Die ausführlichen aufsichtsrechtlichen Erwägungen erscheinen grundsätzlich schlüssig. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).