Bei diesem Ergebnis muss nicht geklärt werden, ob die Depression des Beschwerdeführers 1 während der öffentlichen Auflage als Säumnisgrund tatsächlich ausreichend gewesen ist. Es ist ebenfalls nicht mehr relevant und kann offenbleiben, inwiefern von der Beschwerdeführerin 2 eine rechtzeitige Einwendung, allenfalls in Vertretung des Beschwerdeführers 1, erwartet werden konnte. - 15 -