2.4.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht bzw. nicht rechtzeitig um Wiederherstellung der Einwendungsfrist ersucht hatten. 2.5. Da die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. November 2018 verspätet erfolgte und nicht (rechtzeitig) um Wiederherstellung der Frist ersucht wurde, trat die Vorinstanz infolge fehlender formeller Beschwer zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde ein.