Daraus folgt, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sein musste, ein Gesuch um Fristwiederherstellung einzureichen. Ein allfälliges Hindernis, sich um administrative Angelegenheiten zu kümmern, bestand spätestens ab Mai 2019 nicht mehr. Das Bundesgericht erachtete es denn auch in einem kürzlich ergangenen Urteil als nicht überspitzt formalistisch, dass bei einer diagnostizierten schweren depressiven Episode nach wiedererlangter reduzierter Arbeitsfähigkeit ein Gesuch um Wiederherstellung einer (Einsprache-)Frist verlangt worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022, Erw. 2.4.2).