, 23). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer nach dem Wegfall eines potentiellen Säumnisgrundes beim Beschwerdeführer 1 rechtzeitig um Wiederherstellung der Frist ersucht hatten. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Behandlungsbestätigung von Dr. med. Dipl. pol. J. und Dott. L. vom 23. Januar 2020 dem Beschwerdeführer 1 ab Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit attestierte (Vorakten 23). Daraus folgt, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sein musste, ein Gesuch um Fristwiederherstellung einzureichen.