Die betreffende Diagnose sei aufgrund der Befunde "deutlich gedrückte Stimmung, schwere Antriebslosigkeit und Anhedonie" gestellt worden. Es seien deutliche Konzentrationsstörungen und weitere Symptome feststellbar gewesen. Personen mit einer schweren depressiven Episode seien in der Regel nicht mehr in der Lage, auch nur einfachste Aufgaben zu bewältigen und zielgerichtet zu handeln. Es werde attestiert, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner affektiven und kognitiven Einschränkungen nicht mehr in - 14 - der Lage gewesen sei, sich um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern (Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage 4).