Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, dass der therapierende Psychiater bzw. Fachpsychologe über eine gestellte Diagnose nachträglich informieren. Dies spricht jedenfalls nicht gegen die Aussagekraft des ärztlichen Attestes vom 18. März 2022 (vgl. Beschwerdeantwort des BVU, S. 3). Dr. med. Dipl. pol. J. und Dott. L. berichten darin von einer akuten Belastungssituation im August 2018, in deren Folge beim Beschwerdeführer 1 im Zeitraum vom September bis November 2018 eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei. Die betreffende Diagnose sei aufgrund der Befunde "deutlich gedrückte Stimmung, schwere Antriebslosigkeit und Anhedonie" gestellt worden.