L. vom 18. März 2022 legen die Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht vor (Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage 4). Dieses datiert zwar nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid, ist aber aufgrund der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) bzw. mangels eines Novenverbots im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beachtlich (vgl. MERKER, a.a.O., § 39 N 38, 44 ff.).