Die Beschwerdeführer stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer 1 die Eingabe vom 5. November 2018 aufgrund eines lichten Intervalls gemacht habe. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines Gesundheitszustands aber dazu nicht in der Lage gewesen. Er habe damals an einer schweren depressiven Episode gelitten, aufgrund welcher von ihm keine rechtzeitige Einwendung habe erwartet werden können. Ein entsprechendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. Dipl. pol. J. und Dott. L. vom 18. März 2022 legen die Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht vor (Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage 4).