2.4.3. Fraglich ist somit, ob ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist infolge eines anhaltenden Säumnisgrundes zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen konnte. Gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch um Wiederherstellung innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.