Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 5. November 2018 zugleich um Wiederherstellung der Einwendungsfrist ersucht hatten. Auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 wird zwar eingangs Bezug genommen; jener wird aber lediglich als Begründung dafür angeführt, dass im Folgenden "nur auf das - 13 -