2.4.2. Was die formellen Voraussetzungen der Gesuchstellung anbelangt, verlangt die Praxis kein ausdrückliches Gesuch und lässt es genügen, wenn der Wille erklärt wird, die betreffende Prozesshandlung möge wegen der vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden (vgl. NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, 2017, Art. 148 N 35 mit Hinweis). Im Anwendungsbereich des BauG kann hingegen nicht ausreichen, dass sich die Partei wegen der Verspätung entschuldigt, zumal damit implizit ein Verschulden eingeräumt wird, das gemäss § 4 Abs. 2 Satz 4 BauG einer Fristwiederherstellung entgegensteht.