2.4. 2.4.1. Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG). Aufgrund dieser Bestimmung kommen Art. 148 f. ZPO zur Anwendung. Bezweckt wird, dass einem säumigen Betroffenen auf dessen Gesuch hin eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn er glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Gewährung einer Nachfrist bei leichtem Verschulden, wie in Art. 148 Abs. 1 ZPO ebenfalls vorgesehen, ist nicht zulässig, da § 4 Abs. 2 Satz 4 BauG klar unverschuldete Säumnis verlangt (GOSSWEILER, a.a.O., § 4 N 30).