Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. November 2018 erfolgte verspätet (vgl. vorne Erw. 1). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Einwendungsfrist wegen unverschuldeter Säumnis wiederherzustellen war (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4 BauG). Wird die Frage bejaht, hätte der Regierungsrat – sofern die übrigen formellen Voraussetzungen vorlagen – ausnahmsweise auf die verspätete Verwaltungsbeschwerde eintreten und diese im Beschwerdeverfahren materiell behandeln müssen.