Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei dafür nicht ausreichend (vgl. angefochtener Beschwerdeentscheid, Erw. 2.3.1). In der Beschwerdeantwort ergänzt das BVU, der Beschwerdeführer 1 sei trotz depressiver Episode zur Eingabe vom 5. November 2018 in der Lage gewesen. Die Schlussfolgerungen im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. Dipl. pol. J. und Dott. L. vom 18. März 2022 würden dadurch in Frage gestellt (vgl. Beschwerdeantwort des BVU, S. 3).