2.2. Der Regierungsrat hat eine Wiederherstellung der Einwendungsfrist nicht zugelassen und ist wegen fehlender formeller Beschwer nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten. Zur Begründung erwog er, die Beschwerdeführer hätten in der Eingabe vom 5. November 2018 an den Gemeinderat kein explizites Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Sie hätten weder ausgeführt, ihre Einwendung sei wegen gesundheitlicher Beschwerden als rechtzeitig zu erachten, noch hätten sie sich für die Verspätung entschuldigt. In der Eingabe könne auch kein sinngemässes Wiederherstellungsgesuch gesehen werden.