2. 2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Regierungsrat hätte ihre Verwaltungsbeschwerde materiell behandeln müssen. Er habe zu Unrecht keine Wiederherstellung der Einwendungsfrist zugelassen und in der Folge auf eine fehlende formelle Beschwer erkannt. Mit ihrer Eingabe vom 5. November 2018 sei zugleich um Wiederherstellung der Einwendungsfrist ersucht worden. Ein formell korrektes Gesuch sei dafür nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer 1 habe im relevanten Zeitraum, d.h. während der öffentlichen Auflage der Nutzungsplanung, an einer psychischen Erkrankung gelitten und sei psychotherapeutisch behandelt worden. Entsprechend der Bestätigung von Dr. med. Dipl. pol.