Die Einwendung bzw. das Einwendungsverfahren ist zwar nicht Bestandteil des (eigentlichen) Rechtsschutzes, dient aber der formalisierten Gewährung des Gehörsanspruchs. Das Instrument bezweckt, dass von einem öffentlich aufgelegten Nutzungsplan Betroffene gegen das Vorhaben in einem frühen Verfahrensstadium opponieren und ihre Vorbehalte geltend machen (vgl. GOSSWEILER, a.a.O., § 4 N 21 f. mit Verweis auf AGVE 2008, S. 158 f.). 1.3. Gemäss § 24 Abs. 2 BauG können innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erhoben werden. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die - 10 -