Eine Möglichkeit, direkt gegen die abschlägige Beantwortung ihrer Eingabe im Mitwirkungsbericht vorzugehen, bestand für die Beschwerdeführer nicht. Die Eingabe vom 5. November 2018 kann daher – soweit sich ihr überhaupt eine rechtliche Bedeutung zumessen lässt bzw. die entsprechenden formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzig als Einwendung im Sinne von § 24 Abs. 2 BauG interpretiert werden. Die Einwendung bzw. das Einwendungsverfahren ist zwar nicht Bestandteil des (eigentlichen) Rechtsschutzes, dient aber der formalisierten Gewährung des Gehörsanspruchs.