Den Vorgaben des Bundesrechts (Art. 4 Abs. 2 RPG) und des Baugesetzes (§ 3 BauG) über die Mitwirkung der Bevölkerung wurde damit entsprochen. Dazu genügt, wenn in einem Bericht zusammenfassend zu den Mitwirkungseingaben Stellung genommen wird (MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., § 3 N 25). Eine schriftliche Antwort war nicht erforderlich (vgl. Vorakten 4, 21).