Die Beschwerdeführer hatten sich vor der öffentlichen Auflage am Mitwirkungsverfahren beteiligt (§ 3 BauG; Vorakten 17 ff.). Im aufgelegten Mitwirkungsbericht vom 24. November 2017 bzw. 22. Juni 2018 wird auf ihre Mitwirkungseingabe vom 9. April 2017 Bezug genommen. Was den beantragten Verzicht auf die Unterschutzstellung anbelangt, wird dort ausgeführt, dem Begehren könne nicht stattgegeben werden. Verwiesen wird unter anderem auf das aktualisierte Bauinventar sowie darauf, dass keine Begehung habe stattfinden können (Vorakten 30 ff.). Den Vorgaben des Bundesrechts (Art. 4 Abs. 2 RPG) und des Baugesetzes (§ 3 BauG) über die Mitwirkung der Bevölkerung wurde damit entsprochen.