Lehnt es der Regierungsrat ab, aufsichtsrechtlich tätig zu werden, steht den Anzeigenden dagegen kein Rechtsmittel offen. Es bleibt ihnen verwehrt, den Rechtsmittelweg zu beschreiten, da keine Rechtsstreitigkeit vorliegt (vgl. BGE 133 II 468, Erw. 2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 783; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 2050; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1209). Folglich können die Beschwerdeführer gegen die aufsichtsrechtlichen Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid (Erw.